Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5026/03 Z
Gesetze: KN 2106 KN 3004 ZK Art. 12 VO (EG) Nr. 1777/2001
Tarifierung von Husten- und Bronchialtee
Leitsatz
Ein Husten- und Bronchialtee ist nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittelzubereitung einzureihen, wenn Grundlage
des Tees weder eine chemisch definierte Substanz oder Substanzgruppe noch ein Pflanzenextrakt als aktive Wirkstoffe, sondern
nur eine genau definierte und dosierte Mischung von Pflanzenteilen ist.
Der Hinweis auf die Wirkung gegen Erkältungskrankheiten und die enthaltenen Pflanzenteile auf der Verpackung beinhaltet zudem
nicht die erforderlichen Angaben zu spezifischen Krankheiten und Wirkstoffkonzentration.
Fundstelle(n): IAAAB-55204
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