Zur Annahme einer Betriebsverpachtung trotz Veräußerung von Geschäftsinventar und Einräumung eines Vorkaufsrechts
Leitsatz
1) Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass Maschinen und Einrichtungsgegenstände an den Pächter veräußert
werden, sofern sie für einen handwerklich geprägten (Bäckerei-)Betrieb keine wesentliche Grundlage darstellen.
2) Auch der Umstand, dass dem Pächter ein Vorkaufsrecht für das verpachtete Grundstück eingeräumt worden ist, führt nicht
zu einer Betriebsaufgabe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 1880 Nr. 35 EFG 2005 S. 1113 EFG 2005 S. 1113 Nr. 14 INF 2005 S. 525 Nr. 14 JAAAB-55179
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