Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei
Beförderungsleistungen eines Taxenunternehmers
Leitsatz
Beförderungsleistungen mit
Taxen, für die eine Genehmigung nach § 47 PBefG erteilt ist, sind
steuerbegünstigt, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km
beträgt.
Transportiert ein
Taxenunternehmer einen Patienten zum Arzt und wartet er dort nicht auf das Ende
der jeweiligen Behandlung, sondern tritt die Rückfahrt an, die er als
Leerfahrt vergütet bekommt, so endet die Beförderungsleistung
hiermit.
Das Abholen des Patienten nach
Ende der Behandlung ist eine eigenständige neue Leistung.
Die Frage, ob eine einheitliche
Beförderungsleistung vorliegt, ist nicht danach zu beurteilen, ob der
jeweilige Fahrgast bereits zeitlich vor Vereinbarung der Fahrt zur Behandlung
mit dem Taxenunternehmer die Rückfahrt vereinbart oder ob zwecks
Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse der behandelnde Arzt die
Notwendigkeit der sog. Krankenfahrt für die Hin- und Rückfahrt auf
einem Formular oder auf zwei Formularen bescheinigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 971 Nr. 16 KÖSDI 2005 S. 14782 Nr. 9 ZAAAB-55178
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