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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 640/03

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beförderungsleistungen eines Taxenunternehmers

Leitsatz

  1. Beförderungsleistungen mit Taxen, für die eine Genehmigung nach § 47 PBefG erteilt ist, sind steuerbegünstigt, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

  2. Transportiert ein Taxenunternehmer einen Patienten zum Arzt und wartet er dort nicht auf das Ende der jeweiligen Behandlung, sondern tritt die Rückfahrt an, die er als Leerfahrt vergütet bekommt, so endet die Beförderungsleistung hiermit.

  3. Das Abholen des Patienten nach Ende der Behandlung ist eine eigenständige neue Leistung.

  4. Die Frage, ob eine einheitliche Beförderungsleistung vorliegt, ist nicht danach zu beurteilen, ob der jeweilige Fahrgast bereits zeitlich vor Vereinbarung der Fahrt zur Behandlung mit dem Taxenunternehmer die Rückfahrt vereinbart oder ob zwecks Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der sog. Krankenfahrt für die Hin- und Rückfahrt auf einem Formular oder auf zwei Formularen bescheinigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 971 Nr. 16
KÖSDI 2005 S. 14782 Nr. 9
ZAAAB-55178

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