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Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs bei Verschmelzung zweier GmbH
Es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbare Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht schon bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags, sondern erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister i. S. des § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht wird (hier: Anwendung des GrEStG bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags am und Handelsregistereintragung erst im Jahr 1997).