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Steuerbefreiung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe
Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Leistungen von einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen erbracht werden und die Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Dies teilt die OFD Düsseldorf mit.