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Darlehenszinsen bei teilweise vermietetem Gebäude
Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die (gesondert ausgewiesenen) Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden GebäudeteilsS. 6 tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit er die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.