Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Vollziehungsaufhebung für nacherklärte Gewinne
Hat der Steuerpflichtige Wertpapier-Spekulationsgewinne der Jahre 1999 und 2000 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) nacherklärt und die entsprechenden Steuern nachgezahlt, ist insoweit eine gerichtliche Aufhebung der Vollziehung aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 StraBEG ausgeschlossen.