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Anwendung der BFH-Entscheidungen
Die zum Abdruck im Bundessteuerblatt Teil II bestimmten BFH-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet allgemein anzuwenden. Soll eineS. 3 Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht angewandt werden, wird sie nicht auf der Internetseite des BMF veröffentlicht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zeitgleich mit einem Nichtanwendungserlass im Bundessteuerblatt Teil I bzw. II veröffentlicht. Darauf weist die OFD Düsseldorf hin.