Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gesetze: FGO § 96 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil an einem Verfahrensmangel leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Es kann dahinstehen, ob die Kläger die Versagung des Rechts auf Gehör ordnungsgemäß gerügt haben. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 FGO) ist jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies gilt auch dann, wenn deren Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.
Der Inhalt des Rechts auf Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG besteht darin, dass die Beteiligten Gelegenheit erhalten müssen, sich zu äußern. Wenn die Verfahrensordnung (hier § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO) eine mündliche Verhandlung vorschreibt und das Gericht eine solche durchführt, dann umfasst das Recht auf Gehör auch den Anspruch, sich in dieser mündlichen Verhandlung zu äußern (, BVerfGE 42, 364, unter B. II. 1.; VIII C 1.65, BVerwGE 22, 271, und vom 8 C 58.90, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1992, 3185; , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802 unter C. III. 2. b ee der Gründe).
Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren dadurch, dass es —wie im Streitfall geschehen— eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. 8 C 1.83, NJW 1985, 340; 2 B 43.85, NJW 1986, 206; , BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BFH-Beschlüsse vom VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, und vom XI B 187/02, BFH/NV 2004, 640; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 16 „mündliche Verhandlung"; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 158).
Angesichts des Umstandes, dass das FG erst aus dem am um 12.46 Uhr bei ihm eingegangenen Telefax-Schreiben ersehen konnte, dass der Prozessbevollmächtigte an dem auf den selben Tag um 10.00 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte und daran auf Grund einer —in dem Schreiben allerdings nicht näher bezeichneten und glaubhaft gemachten— kurzfristigen Erkrankung gehindert war, verletzte das FG das Recht der Kläger auf Gehör auch nicht dadurch, dass es zu dem festgesetzten Termin mündlich verhandelte und nach Schluss der mündlichen Verhandlung um 10.15 Uhr das Urteil verkündete. Erscheint ein Beteiligter nicht pünktlich, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er die mündliche Verhandlung eröffnet oder gleichwohl noch eine gewisse Zeit abwartet. Hat der zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten dagegen —wie im Streitfall— sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, so kann er in der Regel nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann der Prozessbevollmächtigte erscheinen wird, von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht und möglicherweise vergeblich auf ihn wartet. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt in einem solchen Fall nicht vor (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 63; vom VIII B 84/00, juris STRE 200150200, Steuer- und Betrieb 2001, 509 und in BFH/NV 2004, 640). Im Übrigen hat das FG im Streitfall ausweislich des Protokolls über die Sitzung vom sein die Klage abweisendes Urteil erst um 10.15 Uhr, also 15 Minuten nach der auf 10.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung, verkündet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1364
BFH/NV 2005 S. 1364 Nr. 8
IAAAB-54874