OFD Münster

Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten zu § 22 EStG?

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 17/2005

Wegen zahlreicher Einsprüche, mit denen aufgrund der Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ein Abzug der bisher als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG beantragt wird, wird auf Folgendes hin:

Anträge sind abzulehnen. Ein Ruhen des Verfahrens, § 363 Abs. 2 Satz 1 AO – unter Hinweis auf das beim Finanzgericht Münster anhängige Verfahren, Az. 14 K 608/05 E – kommt nicht in Betracht.

Ablehnungsschreiben können wie folgt begründet werden:

Ein Abzug der bisher als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG sowie ein Ruhen des Verfahrens, § 363 Abs. 2 Satz 1 AO, kommt nicht in Betracht.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen seien dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und nicht als Werbungskosten abziehbar (, BFHE 134, 124, BStBl 1982 II S. 41; , BFHE 147, 176, BStBl 1986 II S. 747; , BFH/NV 1990 S. 762; , BFH/NV 1999 S. 163).

Seine Rechtsprechung hat der BFH unter Bezugnahme auf die Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz mit , BFH/NV 2005 S. 513, ausdrücklich bestätigt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine unter dem Az. 2 BvR 2299/04 anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das o.a. Urteil nicht den hier maßgeblichen Leitsatz (sondern zwei andere der insgesamt vier Leitsätze) betrifft, so dass sich auch eine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ausschließt.

Inzwischen ist zur Frage, ob Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen sind und ob diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes), unter dem Az. X R 11/05 (Aufnahme in die Datenbank am ) ein Verfahren beim BFH anhängig.

Gleichgelagerte Einspruchsverfahren ruhen daher zwangsweise gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
LAAAB-54808