Vertrauensschutz gegen rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit
Gewerbesteuermeßbetrag 1989 bis 1991 und Körperschaftsteuer 1989 bis 1991
Leitsatz
1) Prüft das FA frühzeitig die Satzung einer gGmbH und erlässt daraufhin neben vorläufigen Bescheinigungen über die Gemeinnützigkeit
auch Freistellungsbescheide, genießt die gGmbH Vertrauensschutz, als das FA jedenfalls für zurückliegende Jahre nicht mehr
geltend machen darf, die Satzung entspreche nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 und 2 AO.
2) Einfache Verstöße gegen die Selbstlosigkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen nicht den rückwirkenden Entzug
der Gemeinnützigkeit.
Fundstelle(n): INF 2005 S. 482 Nr. 13 CAAAB-54795
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