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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 965/04 EFG 2005 S. 920 Nr. 12

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 71, AO § 268

Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der zusammenveranlagten Ehegatten

Leitsatz

1. Die Wirkung einer Aufteilung von Steuerschulden ist auf Maßnahmen zur Verwirklichung des Steueranspruchs (z.B. Vollstreckung, Aufrechnung) beschränkt; die Gesamtschuld als solche bleibt unberührt, sodass die Gesamtschuldner auch insoweit Steuerschuldner bleiben, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner entfällt.

2. Ein Gesamtschuldner, der die (auch) von ihm geschuldete Steuer hinterzogen oder an der Hinterziehung dieser Steuer teilgenommen hat, haftet für die Steuer (§ 71 AO), wenn und soweit der Steueranspruch bei ihm auf Grund einer Aufteilung der Steuer nach § 268 AO nicht zu realisieren ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 920 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1932
EAAAB-54790

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