Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte
Steuerschulden der zusammenveranlagten Ehegatten
Leitsatz
1. Die Wirkung einer Aufteilung von
Steuerschulden ist auf Maßnahmen zur Verwirklichung des Steueranspruchs
(z.B. Vollstreckung, Aufrechnung) beschränkt; die Gesamtschuld als solche
bleibt unberührt, sodass die Gesamtschuldner auch insoweit Steuerschuldner
bleiben, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner
entfällt.
2. Ein Gesamtschuldner, der die
(auch) von ihm geschuldete Steuer hinterzogen oder an der Hinterziehung dieser
Steuer teilgenommen hat, haftet für die Steuer (§ 71 AO), wenn und
soweit der Steueranspruch bei ihm auf Grund einer Aufteilung der Steuer nach
§ 268 AO nicht zu realisieren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 920 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1932 EAAAB-54790
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