Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Wohnungsverwendung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude
Leitsatz
Die Höhe der Bemessungsgrundlage bei der privaten Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes bestimmt
sich nach den Ausgaben, die als Betriebskosten bzw. Anschaffungs-/Herstellungskosten auf den Gegenstand entfallen sind und
zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die in die Bemessungsgrundlage eingehenden Anschaffungs-/Herstellungskosten sind planmäßig auf eine Nutzungsdauer von zehn
Jahren zu verteilen (vgl. § 253 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 HGB, Art. 35 Abs. 1 Buchst. b der 4. EG-RL-78/669/EWG). Sowohl § 10 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 als auch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL-77/388/EWG erlauben es, von einer zehnjährigen
Nutzungsdauer für Gebäude im umsatzsteuerlichen Sinn auszugehen.
Dies folgt aus dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und dem Zweck der Umsatzbesteuerung, den Privatverbrauch nicht
von der Umsatzsteuer zu entlasten.
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