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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 5361/04 A (Erb)

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12, ErbStG § 16, BewG § 19 Abs. 1, BewG § 68 Abs. 1, BewG § 70 Abs. 1, BewG § 138, BewG § 146 Abs. 2 Satz 1, AO § 39, AO § 179 Abs. 2 Satz 1

Keine gesonderte Feststellung gem. § 138 Abs. 5 BewG zur Bewertung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung

Leitsatz

1. Der Wert eines durch Vermächtnis zugewandten Wohnrechts kann auf der Grundlage ortsüblicher Mietpreise ermittelt werden.

2. Die vorherige gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwerts kommt nicht in Betracht, da ein Wohnrecht keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG darstellt.

3. Für die Begrenzung des Kapitalwerts des Nutzungsrechts nach Maßgabe des § 16 ErbStG hat der heranzuziehende Grundbesitzwert lediglich die Funktion einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage.

Fundstelle(n):
OAAAB-54778

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