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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 2565/01

Gesetze: AO § 39 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2

Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum an einem Arzneimittelrecht und einer Warenzeichenlizenzen

Leitsatz

1. Die Arzneimittelzulassung als öffentlich-rechtliche Befugnis, die als unselbstständiges Hilfsrecht den jeweiligen Inhaber zur Ausübung des privatrechtlichen Herstellungs- und Vertriebsrechts berechtigt, ist ebenso wie das Warenzeichen, das die Herkunftsfunktion des Wirtschaftsguts schützt und insbesondere die zivilrechtliche Berechtigung zur Herstellung und zum Inverkehrbringen des Wirtschaftsguts beinhaltet, ein zeitlich begrenzt nutzbares immaterielles Wirtschaftsgut von wirtschaftlichem Wert, das gem. § 5 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Anschaffung zu aktivieren ist.

2. Der wirtschaftliche Wert der Arzneimittelzulassung liegt im Zeit- und Kostenvorteil des Erwerbers, der ein Arzneimittel auf den Markt zu bringen beabsichtigt.

3. Beim Kauf einer Arzneimittelzulassung vom bisherigen Inhaber liegt frühestens im Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige beim Bundesgesundheitsamt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Erwerber in die Rechtsstellung des bisherigen Zulassungsinhaber eintritt, die Übertragung der Berechtigung aus der Arzneimittelzulassung vor.

4. Bei der Arzneimittelzulassung handelte es sich um ein unselbstständiges im öffentlichen Recht wurzelndes Hilfsrecht, das nur zusammen mit der zivilrechtlichen Befugnis übertragen werden kann, sodass die wirksame Übertragung der Arzneimittelzulassung frühestens mit der Übertragung des zivilrechtlichen Vermögensrechtes erfolgt.

Fundstelle(n):
KAAAB-54775

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