Einkünfte eines Krankenhausarztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit als freiberufliche Einkünfte
Existenzgründereigenschaft einer Freiberufler-GbR
Fünfjahreszeitraum
kein Gewinnzuschlag bei Rückgängigmachung einer unberechtigt gebildeten Rücklage für Existenzgründer
gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997
Leitsatz
1. Ein Krankenhausarzt, der neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit eine Notfalldiensttätigkeit wie ein Angehöriger eines
freien Berufs ausübt, nämlich eigenverantwortlich und frei von solchen Weisungen, die über das Maß von (auch) bei der Beauftragung
von Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen üblichen Rahmenanweisungen hinausgingen, bezieht aus dieser Nebentätigkeit
freiberufliche Einkünfte.
2. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei der erforderlichen Gesamtwürdigung, dass der Beruf des Arztes, ebenso wie der des
Rechtsanwalts, Notars, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, eine standesrechtlich institutionalisierte Selbstständigkeit
im Sinne eines fachlich eigenverantwortlichen Handelns impliziert, die den Typus des Freiberuflers schärfer zum Arbeitnehmer
abgrenzt als den Typus des Gewerbetreibenden.
3. Der Begriff des Wirtschaftsjahres in § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG ist im Sinne der Legaldefinition in den §§ 4a EStG, 8b EStDV
auszulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff Wirtschaftsjahr hier im Sinne von Kalenderjahr gemeint sein könnte, bestehen
nicht. Folglich ist zur Ermittlung des Fünfjahreszeitraums vom tatsächlichen Zeitpunkt der Betriebseröffnung fünf Jahre zurückzurechnen.
4. Damit einer Freiberufler-GbR Existenzgründereigenschaft und somit die Berechtigung zur Vornahme einer erweiterten „Ansparabschreibung”
nach § 7g Abs. 7 EStG zukommen kann, darf keiner der Gesellschafter innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums (Leitsatz 3) Gewinneinkünfte
bezogen haben. Auf deren Höhe käme es nicht an, denn im Rahmen dieser Subventionsnorm wäre es nicht statthaft, im Gesetz nicht
vorgesehene zeitliche oder betragsmäßige „Bagatellgrenzen” anzuwenden.
5. Soweit eine von Anfang an zu Unrecht gebildete Rücklage rückgängig gemacht bzw. rückwirkend beseitigt wird, ist kein Gewinnzuschlag
anzusetzen. Die Rückgängigmachung ist nicht als Rücklagenauflösung im Sinne von § 7g Abs.5 EStG anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1600 Nr. 20 RAAAB-54764
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