Erweiternde Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf
anhängige Verfassungsbeschwerden
Ablehnung des Antrags auf
Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 nach § 165 Abs. 2
AO
Leitsatz
1. Erfolgt die Festsetzung der
Einkommensteuer vorläufig im Hinblick auf anhängige
Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von
Vorsorgeaufwendungen, so ist der Vorläufigkeitsvermerk dahin auszulegen,
dass er sich auch auf die Frage erstreckt, ob bei zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Ehegatten der Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn
des Ehegatten zugrunde zu legen ist, bei dem die Voraussetzungen des § 10
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht vorliegen.
2. Der Vorläufigkeitsvermerk ist
auslegungsfähig, weil dessen Wortlaut im Hinblick auf die
uneingeschränkte Zitierung des § 10 Abs. 3 EStG nicht so eindeutig
ist, dass eine erweiternde Auslegung hierdurch ausgeschlossen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1163 Nr. 19 EFG 2005 S. 1019 Nr. 13 INF 2005 S. 483 Nr. 13 XAAAB-54762
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