Nutzung eines Grundstücks als Gänseweide führt nicht zwangsläufig zur Einordnung als land- und forstwirtschaftliche Hoffläche
Leitsatz
1. Ein als Bauland ausgewiesenes Flurstück eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs wird nur dann nicht vom Vorrang
der Zuordnung zum Grundvermögen erfasst, wenn zwischen der Hofstelle und den unmittelbar angrenzenden Flächen weiterhin ein
aktiver Bewirtschaftungszusammenhang besteht.
2. Die bloße Verwertung landwirtschaftlicher Produkte in einem auf der stillgelegten Hofstelle betriebenen Laden erfüllt diese
Voraussetzung nicht.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1164 Nr. 15 JAAAB-54745
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