Kein verdecktes Gesellschaftsverhältnis bei bloßem Zusammenwirken von Eheleuten an Grundstücksgeschäften der betagten Mutter
der Ehefrau
Leitsatz
1. Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis. Ob ein solches Gesellschaftsverhältnis
vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
2. Ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis setzt – zumindest – eine konkludente Gesellschaftsgründung voraus. Aus dem bloßen
Zusammenwirken von Ehegatten beim Erwerb und der Veräußerung sowie der Finanzierung von Grundstücksgeschäften der betagten
Mutter der Ehefrau kann eine konkludente Gesellschaftsgründung nicht gefolgert werden.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1185 Nr. 20 EFG 2005 S. 1510 Nr. 19 WPg 2006 S. 394 Nr. 6 LAAAB-54727
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