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InfoCenter - Stand: 06.03.2017

Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter

Der Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und kann deshalb einen Rechtsstand wiedergeben, der nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht. Sehen Sie hierzu den Beitrag "Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft"

I. Definition

Mit Nachhaftung bezeichnet man die Verpflichtung bereits ausgeschiedener Gesellschafter einer Personengesellschaft, für noch vor ihrem Austritt begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen zu müssen.

Die Nachhaftung gilt grundsätzlich nur für Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits gelegt war. Maßgeblich ist hier regelmäßig der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Pachtverhältnisse und Sukzessivlieferverträge, unabhängig davon, dass hier einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden.

Die Nachhaftung ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt.

II. Nachhaftung der OHG-Gesellschafter

Nach dem Regelungsstatut der OHG haften neben der Gesellschaft auch ihre Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis kann wirksam nur durch den Abs...

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