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Grundlagen - Stand: 21.09.2023

GmbH-Liquidation

Reinald Gehrmann

I. Definition der GmbH-Liquidation

Als Liquidation bezeichnet man den Wechsel des Gesellschaftszwecks einer GmbH von einer werbenden, am Markt agierenden Gesellschaft in das Stadium der Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Eintritt eines Auflösungsgrundes.

II. Ablauf der Liquidation

1. Liquidationsgründe

Eine GmbH wird u.a. aus folgenden Gründen aufgelöst (§§ 60 ff. GmbHG):

  • Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist,

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

  • rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

  • Beschluss des Registergerichtes (z.B. bei einem gravierenden Satzungsmangel),

  • gerichtliches Urteil oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde (z.B. bei Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschaft, oder wenn die Gesellschaft durch gesetzwidriges Verhalten das Gemeinwohl gefährdet,

  • Ablauf der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit,

  • Eintritt eines im Gesellschaftsvertrag festgelegten Auflösungsgrundes.

Nicht zur Auflösung der GmbH führen dagegen beispielsweise

  • der Eintritt einer Überschuldung oder Vermögenslosigkeit, ohne dass ein entsprechender Beschluss eines Amtsgerichtes vorliegt,

  • die Veräußerung des von der Gesellschaft unterhaltenen Geschäftsbetriebes,

  • die Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaft und die Veräußerung ihres Vermögens. Die sogenannte stille Liquidation führt mangels evidenter Auflösung steuerlich ebenfalls nicht zur Anwendung der Liquidationsbesteuerung des § 11 KStG (). Als still wird sie bezeichnet, weil die (liquide) Gesellschaft sich selbst abwickelt, ohne die Auflösung zum Handelsregister anzumelden. Dabei reicht das aus der Versilberung des aktiven BV und der Einziehung der Forderungen erzielte Barvermögen regelmäßig (nur) aus, um bestehende Verbindlichkeiten auszugleichen; eine Schlussauskehrung an die Anteilseigner findet nicht statt. In derartigen Fällen kann so zulässiger Weise ein ansonsten förmlich oder behördlich zu betreibendes Löschungsverfahren erheblich beschleunigt werden.

Trotz ihrer Auflösung bleibt die juristische Person weiter bestehen und behält ihre Rechtsfähigkeit. Ihr Geschäftszweck richtet sich nunmehr auf die Abwicklung.

2. Verfahren

Die Geschäftsführer haben die Liquidation zum Handelsregister anzumelden. Ab diesem Zeitpunkt hat die GmbH im Geschäftsverkehr den Zusatz „i.L.” zu führen. In der seit 2009 nur noch einmal in öffentlichen Blättern zu publizierenden Bekanntmachung der Auflösung sind die Gläubiger der GmbH aufzufordern, ihre Forderungen geltend zu machen. Nach der letzten Aufforderung ist vor Verteilung des Gesellschaftsvermögens ein Sperrjahr abzuwarten.

Wird kein abweichender Gesellschafterbeschluss gefasst, werden die Geschäftsführer zu Liquidatoren der GmbH, die dieses Amt bis zu deren Löschung im Handelsregister ausüben. Eine außerordentliche Liquidatorenbestellung kann auf Antrag von Gesellschaftern, die Anteile über mindestens 10 % des Stammkapitals halten, gerichtlich erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund gegeben ist.

Die Liquidatoren haben dafür zu sorgen, dass,

  • die laufenden Geschäfte beendet werden,

  • die Verbindlichkeiten beglichen werden,

  • die Forderungen eingezogen werden und

  • verwertbares Sachvermögen veräußert wird.

Soll die Gesellschaft nach bereits erfolgter und im Handelsregister eingetragener Auflösung (doch) fortgesetzt werden, z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Fortsetzungsbeschluss zum Handelsregister durch den Gesellschafter anzumelden.

Ist eine vollständige Veräußerung des Sachvermögens zur Schuldentilgung nicht erforderlich, können die Gesellschafter auch die Verteilung des danach verbleibenden Gesellschaftsvermögens beschließen. Mit der Verteilung des Liquidationsguthabens an die Gesellschafter ist die Liquidation beendet.

Wird die GmbH durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst, richten sich die Folgen der Auflösung nach der InsO. Hier obliegt dem Insolvenzverwalter die Prüfung, ob die GmbH fortgeführt oder liquidiert werden soll. Die Gläubiger stimmen über den Insolvenzplan ab. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, kann die Gesellschaft nur mittels eines Beschlusses ihrer Gesellschafter fortgesetzt werden. Daneben sieht der BGH keine weiteren Möglichkeiten, eine Fortsetzung der GmbH zu bewirken.

Wird die GmbH durch einen Beschluss über eine Verschmelzung oder Aufspaltung aufgelöst, geht das Vermögen der GmbH mit Eintragung der Umwandlung im Handelsregister ohne Liquidation auf den übernehmenden Rechtsträger über .

Die Liquidation ist mit der Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile beendet. Die Verteilung darf jedoch frühestens nach Ablauf eines Sperrjahres erfolgen, das nach der öffentlichen Aufforderung an die Gläubiger zur Geltendmachung ihrer Forderungen beginnt. Die Beendigung der Liquidation ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

Unabhängig von der Löschung im Handelsregister ist die GmbH erst dann beendet, wenn tatsächlich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass noch Aktivvermögen bzw. Verbindlichkeiten bestehen, ist eine Nachtragsliquidation erforderlich.

3. Rechnungslegung

Die Liquidatoren haben auf den Stichtag der Auflösung eine Liquidationseröffnungsbilanz mit Erläuterungsbericht aufzustellen, in der alle Aktiva und Passiva mit ihrem fortgeführten Buchwert anzusetzen sind. Eine Neubewertung einzelner Aktiva hat nur dann zu erfolgen, wenn die Veräußerung von Anlagevermögen innerhalb eines überschaubaren Zeithorizontes beabsichtigt ist oder wenn diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen. Zum Ende eines jeden Liquidationsjahres muss ein Jahresabschluss und ggf. ein Lagebericht aufgestellt werden.

Sind nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch Vermögensgegenstände zu verteilen, wird eine Liquidationsschlussrechnung erforderlich, auf deren Grundlage das Restvermögen zu verteilen ist. Für noch zu erwartende Verbindlichkeiten - wie etwa Steuerschulden - sind Rückstellungen zu bilden. Sind den Liquidatoren Verbindlichkeiten unbekannt geblieben, etwa weil einzelne Gläubiger innerhalb des Sperrjahres ihre Forderungen nicht geltend gemacht haben, besteht nach Verteilung des Restvermögens weder gegen die Liquidatoren noch gegen die Gesellschaft ein Ersatzanspruch.

Hinweis: Hatten die Liquidatoren Kenntnis von Steuerschulden oder hätten sie ihnen bekannt sein müssen, so müssen sie vor Beginn der Verteilung des Restvermögens getilgt oder ein entsprechender Betrag zurückbehalten werden, wenn eine persönliche Haftung der Liquidatoren vermieden werden soll .

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