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FG Saarland 14.12.2004 2 K 218/02, NWB direkt 24/2005 S. 4

Unzulässigkeit einer Antragsveranlagung

Das Finanzamt muss einem Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr entsprechen, wenn zwar die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen ist, aber bereits ein wegen Nichtabgabe der Steuererklärung und des Vorliegens von Kontrollmaterial zu Vermietungseinkünften ein auf geschätzten Zahlen beruhender Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum erlassen sowie bestandskräftig geworden ist und nicht mehr nach den §§ 129, 172 ff. AO geändert werden kann.