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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 15 K 4678/02 E

Gesetze: FGO § 6FGO § 51 Abs. 1FGO § 94; ZPO § 42 Abs. 2ZPO § 160 Abs. 4 Satz 1ZPO § 160 Abs. 4 Satz 2

Ablehnung des Antrags auf wörtliche Protokollierung im Termin führt nicht zur Befangenheit des Richters

Leitsatz

1. Über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet im finanzgerichtlichen Verfahren der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne den abgelehnten Richter.

2. In der Ablehnung der Protokollierung der Äußerungen der Beteiligten im Wortlaut liegt keine rechtsfehlerhafte Entscheidung, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.

3. Die dienstliche Äußerung eines als befangen abgelehnten Richters ist entbehrlich, wenn das Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Gründe gestützt wird, die eine Besorgnis der Befangenheit offenkundig nicht begründen können.

4. In einem solchen Fall muss eine vorliegende dienstliche Äußerung den Verfahrensbeteiligten nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben werden.

Fundstelle(n):
DAAAB-54264

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