1. Sobald über die den
Gegenstand des Arrests bildende Steuerforderung ein Steuerbescheid ergangen
ist, bedarf es der Arrestanordnung nicht mehr. Mit der Überleitung in das
Vollstreckungsverfahren wird die Arrestanordnung gegenstandslos. Die gegen die
Arrestanordnung gerichtete Anfechtungsklage ist dann erledigt.
2. Die Rechtswidrigkeit der
Arrestanordnung kann in einem solchen Falle nur noch durch den Übergang
zur Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden. Fehlt hierzu das
Rechtsschutzbedürfnis, hat das die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs
zur Folge, solange der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält.
Für eine ausdrückliche Erledigungsentscheidung besteht dann kein
Anlass.
Fundstelle(n): NWBDirekt 2005 S. 3 Nr. 31 RAAAB-54242
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