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BBV 6/2005 S. 7

Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeitsrente

Eine Rente aus einer im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bei der die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt, ist eine abgekürzte Leibrente. Die Einkünfte aus den „Erträgen des Rentenrechts” sind abhängig von der „gesamten Dauer des Rentenbezugs”, die sich darstellt als die vom „Beginn der Rente” an bemessene „voraussichtliche Laufzeit” (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG). Danach bestimmt sich die „voraussichtliche Laufzeit” der Berufsunfähigkeitsrente vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zum (wahrscheinlichen) Ablauf der (Haupt-)Versicherung, d. h. bis zum Ende der voraussichtlichen Prämienzahlungsdauer bezüglich der Ha...