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Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
Freigrenze nach Verlustrücktrag noch nicht endgültig verloren
Vorgeschichte
In Heft 7/2004 dieser Zeitschrift wurde über eine hoffnungsvolle Entwicklung in der Rechtsprechung berichtet, wonach die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG von 512 € nicht nur isoliert im jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern auch zeitraumübergreifend nach einem Verlustrücktrag aus dem Folgejahr zu prüfen und zu beachten ist. Ein entsprechendes steuerzahlerfreundliches Urteil hatten das FG Rheinland-Pfalz Ende 2002 und im Mai 2004 auch das FG München gefällt. Zwar geht es nicht um übermäßig hohe Beträge und lässt sich die „Gestaltung” nur bei bestimmten Konstellationen durchführen, beim gebeutel- S. 26ten Steuerzahler kommt aber auch in solchen Fällen Freude auf – obgleich diese nicht von allzu langer Dauer ist.
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Ursprüngliche Beratungsempfehlung
Die bisherige Beratungsempfehlung lautete, für das erste Verlustjahr im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags in das vorangegangene Gewinnjahr dergestalt zu stellen, dass danach im Vorjahr der Gewinn die Freigrenze von 512 € bzw. 1 000 DM gerade unterschreitet...