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Antragsfrist im Vorsteuervergütungsverfahren europarechtskonform
Im Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es liegt auch keine unzulässige Diskriminierung i. S des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA vor.