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FG Niedersachsen 14.04.2005 4 K 317/91, NWB direkt 23/2005 S. 8

Verfassungswidrigkeit der Abfärberegelung

Das FG bleibt dabei, dass die Abfärberegelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist. Dieser Ergänzungsbeschluss hat seinen Grund in der Entscheidung des . Darin hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Abfärberegelung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Das FG hat sich der dort geäußerten Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG den ausführlichen und gut begründeten Ergänzungsbeschluss bewerten wird. Das Verfahren ist beim BVerfG weiterhin unter dem Az. 1 BvL 2/04 anhängig.