Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Umbau einer Scheune in ein Wohngebäude im Streitjahr 1995 oder —wie im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragt— bereits im Streitjahr 1991 mit der Folge aufgegeben wurde, dass ein Betriebsaufgabegewinn im Veranlagungszeitraum 1991 zu erfassen wäre und für die Streitjahre 1992 bis 1995 eine Festsetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entfiele.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (, BFH/NV 2002, 217).
Der Kläger trägt zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich vor, es stelle sich „die Frage, ob das Zusammenspiel von Kenntnis des Beklagten (Offenkundigkeit an Amtsstelle) hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Aufgabe mit der Aufgabehandlung selbst nicht die Aufgabeerklärung zu ersetzen” vermöge. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Veräußerung von wesentlichen Teilen des landwirtschaftlichen Betriebs und der Abschluss eines obligatorischen Vertrags, der ihn, den Kläger, an der Fortführung seiner betrieblichen Tätigkeit hindere, nicht bereits als faktische oder konkludente Betriebsaufgabe zu sehen seien.
Mit diesen Fragen hat der Kläger aber lediglich sein Interesse an der Klärung seines Einzelfalls kundgetan und sich weder mit der Rechtsprechung des BFH zur Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auseinander gesetzt noch dargelegt, dass die von ihm formulierten Fragen umstritten und damit klärungsbedürftig sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 33). Nach Auffassung des Klägers ist eine Betriebsaufgabe durch bloße Erklärung möglich, weshalb diese auch durch konkludentes Verhalten ersetzt werden könne. Eine Betriebsaufgabe ist indessen nur im Falle der Betriebsverpachtung durch bloße Aufgabeerklärung möglich. Insoweit aber hat das FG festgestellt, dass die Verpachtung des Hofes an den Sohn zum beendet war.
Das FG hat weiter festgestellt, dass die Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche von 3,4516 ha an die Gemeinde nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen umfasst habe. Die Veräußerung oder Überführung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ist aber Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufgabe (s. etwa Senatsurteil vom IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798). Diese Maßnahmen können —wie das FG zutreffend ausgeführt hat— auch nicht durch die Vereinbarung über die Begründung einer Grunddienstbarkeit und deren Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden.
Soweit der Kläger überdies dem Übergang zur Brachlage Bedeutung für die von ihm behauptete frühzeitige Betriebsaufgabe beigemessen hat, wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats erforderlich gewesen, wonach es sich beim Übergang eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage nicht um eine Nutzungsänderung handelt, die aus notwendigem Betriebsvermögen gewillkürtes, d.h. auch privat nutzbares Vermögen macht (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgründe).
b) Auch die Ausführungen zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechen nicht den Anforderungen an § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Zur Darlegung dieses, der früheren Divergenzrüge entsprechenden Zulassungsgrundes, wäre es auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) erforderlich gewesen, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (Senatsbeschluss vom IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563). Der Kläger hat es jedoch versäumt, divergierende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil zu bezeichnen. Er hat nicht einmal konkrete Entscheidungen des BFH zitiert, von denen das angefochtene Urteil abgewichen sein soll, sondern nur beanstandet, dass „Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachtet” worden sein sollen. Eine ordnungsgemäße Divergenzrüge hätte jedoch erfordert, dass abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den zu nennenden Entscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar gewesen wäre (s. aus der neueren Rechtsprechung den , BFH/NV 2004, 974).
Fundstelle(n):
VAAAB-53918