1. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung ist ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz.
2. Durch die Meldung des Kindes bei der Berufsberatung und Mitwirkung bei der Ermittlung einer Berufseignung ist ein ernsthaftes
Bemühen zu bejahen. Es ist nicht rückwirkend zu verneinen, wenn der Beratungsprozess zu dem Ergebnis führt, dass das Kind
nicht ausbildungsgeeignet ist.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1058 Nr. 13 GAAAB-53829
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