Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1992
Leitsatz
1. Soweit Gewerbetreibende in das Handelsregister eingetragen sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr und nicht wie
es ansonsten § 2 Abs. 7 S. 2 EStG vorschreibt, nach dem Kalenderjahr zu ermitteln.
2. Für die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist ein Einverständnis des Finanzamtes nicht erforderlich,
da § 4a Abs. 2 Satz 2 EStG dies nur für eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht aber für die erstmalige Wahl bei Gründung
vorsieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2005 S. 691 DStRE 2005 S. 1242 Nr. 21 EFG 2005 S. 1060 Nr. 13 WAAAB-53828
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