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BBK 11/2005 S. 4503

Keine Bildung einer Ansparrücklage, wenn der Betrieb bereits aufgegeben worden ist

Die Bildung der Ansparrücklage setzt voraus, dass die geplante Investition bei Einreichung der Bilanz beim FA noch durchführbar ist. Dies ist zu verneinen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Betrieb schon aufgegeben worden ist ().  ▶ Anmerkung von RiFG Bernd Rätke, Berlin: Im Streitfall bildete der Stpfl. eine Ansparrücklage in seiner Bilanz zum , die er am erstellte und am beim FA einreichte. Bereits zum hatte er jedoch schon die Betriebsaufgabe erklärt, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Investitionen durchgeführt worden wären. Der X. Senat des BFH lässt in seinem Urteil die Bildung der Ansparrücklage nicht zu, weil im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz () und Abgabe der Bilanz () wegen der zuvor erfolgten Betriebsaufgab...