Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten zu § 22 EStG?
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 17/2005
Wegen zahlreicher Einsprüche, mit denen aufgrund der Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ein Abzug der bisher als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG beantragt wird, wird auf Folgendes hingewiesen:
Anträge sind abzulehnen. Ein Ruhen des Verfahrens, § 363 Abs. 2 Satz 1 AO – unter Hinweis auf das beim Finanzgericht Münster anhängige Verfahren, Az. 14 K 608/05 E – kommt nicht in Betracht.
Ablehnungsschreiben können wie folgt begründet werden:
Ein Abzug der bisher als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG sowie ein Ruhen des Verfahrens, § 363 Abs. 2 Satz 1 AO, kommt nicht in Betracht.
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen seien dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und nicht als Werbungskosten abziehbar (, BFHE 134, 124, BStBl 1982 II S. 41; vom IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl 1986 II S. 747; vom X R 204/87, BFH/NV 1990 S. 762; , BFH/NV 1999 S. 163).
Seine Rechtsprechung hat der BFH unter Bezugnahme auf die Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz mit Urteil vom , Az.: X R 72/01, BFH/NV 2005 S. 513, ausdrücklich bestätigt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine unter dem Az. BvR 2299/04 anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das o.a. Urteil nicht den hier maßgeblichen Leitsatz (sondern zwei andere der insgesamt vier Leitsätze) betrifft, so dass sich auch eine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ausschließt.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
EAAAB-53727