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NWB Nr. 22 vom Seite 1879 Fach 27 Seite 6009

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach schwerer Krankheit

Arbeits- und versicherungsrechtliche Konsequenzen

Horst Marburger

Die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern belastet nicht nur die Arbeitgeber, die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind, sondern auch die gesetzlichen Krankenkassen. Sie haben nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld zu erbringen. Deshalb sind die Vorschriften über die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach schwerer Krankheit sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Krankenkassen von besonderer Bedeutung.

I. Begriff der Arbeitsunfähigkeit

§ 44 Abs. 1 SGB V bestimmt als unbedingte Voraussetzung für den Krankengeldanspruch, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird als Voraussetzung die Arbeitsunfähigkeit gefordert (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 EFZG). So hat das BAG am - 5 AZR 264/71 (BB 1972 S. 921) entschieden, dass der Arbeitsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung der in § 1 Abs. 1 LFZG (jetzt: § 3 Abs. 1 EFZG) geforderten Voraussetzung „infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert” entspricht.

Im Sinne der Krankenversicherung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur unter der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähi...