OFD Düsseldorf - S 2141 A - St 11 S 2141 - 0008 - St 112

Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegendem höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (, BStBl 1993 II S. 392). Entsprechendes gilt, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Führt in diesem Fall die erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz aus Sicht des Stpfl. subjektiv unrichtig ist (z.B. ab dem Datum des BFH-Urteils, der Veröffentlichung des Urteils auf der BFH-Website oder im BStBl).

Die für die Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu für die Fälle, in denen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit z.B. Rückstellungen nicht anerkannt hat, sich dann aber einer erstmaligen anderweitigen BFH-Rechtsprechung anschließt (z.B. bei den sog. Beihilferückstellungen dem BStBl 2003 II S. 279 und bei den Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gem. § 257 HGB und § 147 AO dem BStBl 2003 II S. 131), folgende Auffassung:

Rückstellungen können frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung aufzustellenden Bilanz und müssen spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl aufzustellenden Bilanz passiviert werden.

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Datum der Entscheidung aufgestellten Bilanz.

Die – St 11; S 2141 – 0008 – St 112 und – 63 – St 12 – 33 ist hiermit überholt.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2141 A - St 11S 2141 - 0008 - St 112
OFD Münster v. - S 2141 - 63 - St 12 - 33

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
AAAAB-53604