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Einkommensteuer | zur Ermittlung der Einkünftegrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG bei steuerfreien Einkünften des im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten
Ehegatten mit Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates, von denen einer in der Bundesrepublik Deutschland einer gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit nachgeht und dort auch unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG nicht mit Hinweis auf die vom anderen Ehegatten in dessen Wohnsitzstaat (Österreich) erzielten steuerfreien Einkünfte wegen Überschreitens der Einkünftegrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG versagt werden. Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung ist in diesem Fall unmittelbar aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) ableitbar, zumindest jedoch nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung „Wallentin” () gegeben. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG ist insoweit europarechtskonform auszulegen (