Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk;
Amerikanisches Beschaffungsverfahren für den Bereich der US-Army
Bezug:
In dem beigefügten „Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – (Amerikanisches Beschaffungsverfahren)” sind die mit dem IV A 3 – S 7492 – 4/79 (BStBl 1979 I S. 565) sowie weiteren nachfolgenden BMF-Schreiben bekanntgegebenen Abwicklungsmodalitäten mit den seitdem eingetretenen Änderungen im Wesentlichen dargestellt. An die Stelle des und eine Vielzahl weiterer BMF-Schreiben in diesem Bereich ist mit Wirkung vom das IV A 6 – S 7492 – 13/04 – (BStBl 2004 I S. 1200) getreten.
Sofern das – lediglich im Bereich der US-Army angewandte – Amerikanische Beschaffungsverfahren praktiziert wird, ist nach den Ausführungen in dem Merkblatt zu verfahren.
Die Rundverfügung der – 57 – St IV 20 (USt-Kartei OFD-Ffm NATO-ZAbk – S 7492 – Karte 7) ist durch diese Rdvfg. überholt.
Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
(Amerikanisches Beschaffungsverfahren)
– Stand: –
I. Vorbemerkungen
(1) Die Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung ergibt sich aus Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – NATO-ZAbk – (BGBl 1961 II S. 1218 [1297]), neu gefasst durch Art. 42 des Abkommens … vom (BGBl 1994 II S. 2594, 2598). Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1998 II S. 1691).
(2) Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält einen selbständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Für den Unternehmer tritt diese besondere Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an die Truppen und deren ziviles Gefolge nur ein, wenn jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein.
Der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung muss ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sein.
Bei der Berechnung des Entgelts darf die Umsatzsteuer nicht in Ansatz gebracht worden sein.
Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen (Nrn. 1 bis 4) ist belegmäßig und buchmäßig nachzuweisen.
Die Voraussetzung, dass das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates zu entrichten ist, ist durch die v.b. Änderung des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK weggefallen.
II. Anwendungsbereich für das Merkblatt
(1) Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk umfasst Lieferungen und sonstige Leistungen an die amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und niederländischen Stationierungstruppen.
(2) Dieses Merkblatt will nicht den gesamten Bereich der steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen an alle oben genannten Stationierungstruppen erläutern, sondern nur einen Teilbereich innerhalb der steuerbefreiten Umsätze an die amerikanischen Stationierungstruppen. Es handelt sich dabei um Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Dienstleistungen), die im Rahmen des amerikanischen Beschaffungsverfahrens abgewickelt werden.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Rahmen von Konzessionsverträgen erbracht werden, behandelt dieses Merkblatt nicht (zu Konzessionsverträgen vgl. Tz. 49 – 56 des IV A 6 – S 7492 – 13/04, BStBl 2004 I S. 1200).
III. Grundsätzliches zum Amerikanischen Beschaffungsverfahren
(1) Nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk sind lediglich Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit, nicht aber solche, die an die einzelnen Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges unmittelbar bewirkt werden. Deshalb ist es den Truppenangehörigen auch verwehrt, umsatzsteuerfrei unmittelbar bei einem Unternehmer z. B. eine Ware zu erwerben oder eine sonstige Leistung (z. B. Autoreparatur) in Anspruch zu nehmen.
(2) Um den Mitgliedern der Truppe usw. (Truppenangehörige) die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und sonstigen Leistungen zu ermöglichen, hat das Hauptquartier der amerikanischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (USAREUR) für die Zeit ab ein besonderes Beschaffungsverfahren (Amerikanisches Beschaffungsverfahren) eingeführt, das mit Wirkung ab sowie mit Änderungen zum modifiziert worden ist. Dieses Beschaffungsverfahren verfolgt den Zweck, bei Beschaffungen für die Truppenangehörigen eine amtliche Beschaffungsstelle als alleinigen Vertragspartner des Unternehmers zwischenzuschalten, damit – was bei unmittelbaren Leistungen an den Truppenangehörigen nicht möglich wäre – der Unternehmer die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch nehmen kann.
(3) Mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens muss eine amtliche Beschaffungsstelle beauftragt sein. Dies sind bei den amerikanischen Streitkräften die MWRF (Morale Welfare and Recreation Funds). – vgl. Abschnitt A II der „Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organizationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind”, IV A 6 – S 7492 – 3/05, BStBl 2005 I S. 75).
Soweit Beschaffungsstellen in der Liste nicht enthalten sind, können Anfragen an die in der Anlage 1 des aufgeführte amerikanische Verbindungsdienststelle (Verbindungsbüro des kommandierenden Generals der amerikanischen Landstreitkräfte in Europa, Amerikanische Botschaft, Zimmer 453, Frau Oberst i.G. Linda I. Krüger, Neustädtische Kirchstr. 4, 10117 Berlin) gerichtet werden. Die Verbindungsdienststelle kann schriftlich bestätigen, ob es sich bei der auftragserteilenden Stelle um eine amtliche Beschaffungsstelle handelt.
(4) Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung setzt die tatsächliche Einschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle voraus. Eine Einschaltung nur der Form halber führt nicht zur Steuerbefreiung.
(5) Grundsätzlich muss bei der Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen des Amerikanischen Beschaffungsverfahrens ein Kettengeschäft zwischen dem Unternehmer, der amtlichen Beschaffungsstelle und dem Truppenangehörigen zustande kommen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass dem Unternehmer die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk gewährt werden kann.
(6) Ein solches Kettengeschäft kommt jedoch nur zustande, wenn die vorgeschriebenen Abwicklungsmodalitäten genau eingehalten werden.
(7) Wenn das Amerikanische Beschaffungsverfahren korrekt durchgeführt wird, liegen zwei Umsätze vor, die gleichzeitig ausgeführt werden (Kettengeschäft).
(8) Den ersten Umsatz bewirkt der Unternehmer an die amtliche Beschaffungsstelle. Dieser ist nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit.
(9) Den zweiten Umsatz bewirkt die Beschaffungsstelle an den Truppenangehörigen. Dieser Umsatz unterliegt nach Artikel 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht der Umsatzsteuer.
IV. Einzelheiten des Amerikanischen Beschaffungsverfahrens
(1) Das Beschaffungsverfahren wickelt sich im Wesentlichen wie folgt ab:
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Werte bis zu 2.500 Euro (5.000 DM; in der Zeit vom bis zum : 3.000 DM)
Der Unternehmer erhält zwei Ausfertigungen des mit einem noch nicht abgelaufenen Verfallsdatum versehenen MWRF-Beschaffungsauftrags (AE FORM 215-6A). Der Antrag muss bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie den Preisangaben vollständig ausgefüllt, vom MWRF unterschrieben und mit einem amtlichen Stempel des MWRF versehen sein. Der Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme des Antrags mit dem MWRF geschlossenen Vertrag durch Aushändigung der Ware bzw. durch Erbringung der Dienstleistung an den Kunden zu erfüllen.
Darüber hinaus erhält der Unternehmer einen Abwicklungsschein nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 (Rückseite) von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung des MWRF zuständigen Offizier unterschrieben sein.
Der Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des MWRF-Beschaffungsauftrags und setzt in beide Ausfertigungen des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen sowie den Preis ein.
Der Kunde bezahlt (bar, mit Scheck oder Kreditkarte) die Ware oder Dienstleistung, nimmt sie in Empfang und bescheinigt der Empfang auf der Erstausfertigung des Beschaffungsauftrags. Der Unternehmer vermerkt auf der Erstausfertigung des Beschaffungsauftrags die Bezahlung.
Die Erstausfertigung des Beschaffungsauftrags erhält der Kunde. Die Zweitausfertigung verbleibt beim Unternehmer.
Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unternehmer.
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Werte über 2.500 Euro (5.000 DM; vom bis : 3.000 DM):
Der Unternehmer erhält einen schriftlichen Auftrag (Beschaffungsauftrag – AE FORM 215-6B) vom MWRF, die darin bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung an die Truppe oder das zivile Gefolge zu erbringen.
Darüber hinaus erhält er einen Abwicklungsschein nach amtlich vorgeschriebenem Muster, der in Teil 2 (Rückseite) vom MWRF ausgefüllt und von dem Mittelverwalter des MWRF und zusätzlich von dem für die Überwachung des Funds zuständigen Offizier unterschrieben ist. In Teil 1 (Vorderseite) hat der Unternehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in diesem Teil mit Datum und Unterschrift rechtsverbindlich zu bestätigen. Es ist besonders darauf zu achten, dass auch das Datum der Lieferung oder der sonstigen Leistung in Spalte 1 eingetragen wird.
Die Bezahlung erfolgt unbar durch einen Scheck des MWRF oder durch Überweisung aus einem Konto der zahlenden Dienststelle; Barzahlungen sind in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Der Unternehmer stellt dem MWRF eine Rechnung über die von ihm erbrachte Lieferung oder sonstigen Leistung aus. Umsatzsteuer darf bei der Berechnung des Entgelts nicht in Ansatz gebracht werden. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen der §§ 14 bis 14c UStG zu beachten; die Rechnung muss einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
(2) Bei der Anwendung des zuletzt dargestellten Beschaffungsverfahrens ist außerdem Folgendes zu beachten:
Wenn der MWRF vom Unternehmer vor Auftragserteilung in schriftlicher Form Angaben über den Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung und den Preis wünscht darf der Unternehmer dieses Schriftstück nicht als Rechnung bezeichnen. Es kann sich dabei nur um ein Angebot handeln.
Da bei sonstigen Leistungen (z. B. Autoreparaturen) die Höhe des Preises in vielen Fällen erst nach dem Erbringen der Leistung genau feststeht, kann der Unternehmer dem MWRF im Voraus keine Angaben über den Preis machen. Dementsprechend braucht der Beschaffungsauftrag in solchen Fällen keine Angaben über den Preis zu enthalten.
(3) Verwendung von Kreditkarten
Dienstliche Beschaffungen unter Verwendung von VISA-Kreditkarten bis 2.500 €:
Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert bis zu 2.500 € erleichtern soll. In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstellen durch die Verwendung einer VISA-Kreditkarte auf die Kreditkarteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Die hierzu an die amerikanischen Karteninhaber ausgegebenen IMPAC-VISA-Kreditkarten beginnen jeweils mit der Nr. 4716. Die Kreditkarteninhaber sind damit als Beschaffungsbeauftragte der Truppe oder des zivilen Gefolges anzusehen. In diesen Fällen ersetzen diese VISA-Kreditkarten den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag. Unabhängig hiervon ist der Belegnachweis bei diesen Leistungen grundsätzlich durch Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins zu erbringen.
Dienstliche Beschaffungen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte über 2.500 €
Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist für Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen die IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30.000 € als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei Leistungen mit einem Wert von mehr als 2.500 € ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.
(4) Die Gewährung eines Darlehens durch den Unternehmer an den Truppenangehörigen zur Finanzierung der Beschaffung ist unter den folgenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk unschädlich:
Der Unternehmer gewährt dem Truppenangehörigen in Höhe des von dem MWRF geschuldeten Entgelts auf der Grundlage eines besonderen Vertrages ein Darlehen (gegen ratenweise Rückzahlung).
Der Truppenangehörige gibt den Darlehensbetrag an den MWRF weiter bzw. der Unternehmer gibt im Auftrag des Truppenangehörigen den Darlehensbetrag unmittelbar an den MWRF.
Der MWRF entrichtet mit Hilfe des Darlehensbetrages das von ihm geschuldete Entgelt auf dem vorgesehenen bargeldlosen Zahlungsweg an den Unternehmer.
(5) Bei beiden Beschaffungsverfahren ist außerdem zu beachten:
Der Beschaffungsauftrag muss dem Unternehmer vorliegen, bevor er seine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Führt der Unternehmer die Lieferung oder sonstige Leistung durch Übergabe des Liefergegenstandes bzw. im Falle einer Reparatur durch Übergabe des reparierten Gegenstandes an den Truppenangehörigen aus, bevor ihm ein von dem MWRF erteilter Beschaffungsauftrag vorliegt, dann beinhaltet seine Leistung an den Truppenangehörigen grundsätzlich weder rechtlich noch wirtschaftlich eine vom MWRF in Auftrag gegebene Leistung an die Truppe. Wird der Beschaffungsauftrag erst nach der Erbringung der Leistung erteilt, ist dies unbeachtlich, weil die Leistung an den Truppenangehörigen bereits erbracht ist.
V. Folgen der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften
(1) Wird das Beschaffungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch nehmen.
(2) Das ist insbesondere der Fall, wenn kein schriftlicher Beschaffungsauftrag des MWRF vorliegt, ein solcher Auftrag erst nach Bewirkung der Lieferung oder sonstigen Leistung durch den Unternehmer erteilt wird, der Unternehmer die Rechnung an den Truppenangehörigen ausstellt, die Entgeltszahlung an den Unternehmer bei Leistungsbezügen über 2.500 € in bar erfolgt oder ein Abwicklungsschein nicht vorliegt, bzw. der vorliegende nicht ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt ist.
(3) Darüber hinaus muss die Umsatzsteuerbefreiung dann versagt werden, wenn Fälle des Mißbrauchs festgestellt werden. Es handelt sich hierbei insbesondere um Fälle, in denen festgestellt wird, dass der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung nicht für den Gebrauch oder Verbrauch durch den begünstigten Personenkreis bestimmt war.
VI. Ausschluss der Umsatzsteuerbefreiung bei bestimmten Beschaffungen
(1) Für die folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen kann die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch genommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen (Beschaffungsauftrag, Abwicklungsschein usw.) gegeben sind:
Eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk kommt nicht für Leistungen in Betracht, die für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auch wenn es sich um einen nach dem NATO-ZAbk begünstigten Leistungsempfänger handelt. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Gegenständen an Mitglieder der Truppe. Das zivile Gefolge oder berechtigte Personen, die zur Weiterlieferung erworben werden.
Darüber hinaus kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk insbesondere nicht in Betracht für Grundstückslieferungen und Leistungen zur Herstellung von Gebäuden für den privaten Bedarf der berechtigten Personen sowie sonstige Leistungen, die mit diesen nicht begünstigten Leistungen im Zusammenhang stehen (Art. 48 NATO-ZAbk). Dies gilt grundsätzlich auch für die Lieferung von Gold, Münzsammlungen, Edelsteinen und ähnlichen Gegenständen, die der Vermögensanlage oder spekulativen Zwecken dienen.
Aufwendungen, die den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges aus der Nutzung eines Gebäudes oder einer Wohnung zu privaten Zwecken entstehen, sind durch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um kleinere Reparaturen am Gebäude und den Außenanlagen oder in der Wohnung handelt (z. B. Maler- und Tapezierarbeiten, Ersatz von zerbrochenem Glas). Aufwendungen zur Substanzerhaltung eines Gebäudes, die üblicherweise vom Eigentümer getragen werden, z. B. die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern, sind hingegen nicht auf Grund von Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk begünstigt. Auch die Erweiterung und der Umbau bestehender Gebäude, z. B. um Wintergärten, Garagen oder Carports ist nicht durch das NATO-ZAbk begünstigt, selbst wenn insofern unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten keine Anschaffungskosten oder (nachträgliche) Herstellungskosten vorliegen sollten.
VII. Buchnachweis
(1) Neben dem beigefügten Nachweis (z. B. Beschaffungsauftrag, Rechnung, Abwicklungsschein) hat der Unternehmer buchmäßig nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind. Das heißt, es muss eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein, dass die einzelnen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Ein ordnungsgemäßer buchmäßiger Nachweis setzt voraus, dass die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk fallenden Umsätze getrennt von den übrigen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden. Soweit sich die Voraussetzungen nicht aus den Aufzeichnungen selbst ergeben, muss dort ein Hinweis auf die entsprechenden Belege angebracht werden, die so geordnet aufbewahrt werden müssen, dass sie schnell und sicher aufzufinden sind.
(3) Die Belege sind Bestandteil des buchmäßigen Nachweises und sind im Rahmen der Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung für die Aufbewahrung von Unterlagen aufzuheben.
VIII. Vordruckmuster Beschaffungsauftrag, Abwicklungsschein
Die Muster der Beschaffungsaufträge sind als Anlagen 2 und 7, ein Muster des Abwicklungsscheins als Anlage 3 dem IV A 6 – S 7492 – 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200) beigefügt.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7492 A - 57 - St I 2.10
Fundstelle(n):
SAAAB-53381