Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Finanzierungskosten bei der Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes; anhängige Verfahren
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 23/2005
Nach dem (BStBl 2004 I S. 464) kann ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet wurden. Liegt keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Anteils vor, können die Finanzierungskosten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des vermieteten Gebäudeteils zu dem selbstgenutzten Gebäudeteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zu der Frage, ob eine tatsächliche, gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils mit den Darlehensmitteln vorliegt, sind zwischenzeitlich weitere Verfahren beim BFH anhängig.
1. BFH, IX R 58/03
Mit Urteil vom hat das Niedersächsische Finanzgericht die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils vorliegt, wenn der Darlehensbetrag die auf den vermieteten Teil entfallenden Anschaffungskosten übersteigt.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 58/03).
Soweit Steuerpflichtige sich auf das anhängige Verfahren berufen, ruhen die Rechtsbehelfe kraft Gesetzes.
2. BFH, IX R 20/04
Mit Urteil vom hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die zahlenmäßige Übereinstimmung (Deckungsgleichheit) von anteiligem Kaufpreis und Darlehen für die Annahme einer gesonderten Finanzierung bereits ausreicht, obwohl die Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto zusammengeflossen sind und anschließend in einer Summe an den Veräußerer überwiesen wurden.
Nach der Verwaltungsauffassung liegt in diesen Fällen keine gesonderte Zahlung vor, sondern lediglich eine rechnerische Zuordnung, die für die Annahme einer gesonderten Finanzierung nicht ausreichend ist. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 20/04).
Soweit Steuerpflichtige sich auf das anhängige Verfahren berufen, ruhen die Rechtsbehelfe kraft Gesetzes.
Zur aktualisierten Version der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 23/2005 vgl. IAAAB-62170.
OFD Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
LAAAB-53379