Vorliegen einer nicht steuerbaren Teilbetriebsveräußerung
Gesetze: UStG § 1 Abs. 1a
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch notariellen Vertrag vom von der Beigeladenen ein u.a. mit einem Kühl- und Lagerhaus bebautes Grundstück. Die Beigeladene hatte das Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet, und zwar teilweise an verschiedene Unternehmen und im Übrigen an ihren Ehemann, der die ihm vermieteten Grundstücke wiederum an verschiedene Unternehmen untervermietet hat. Der Kaufpreis betrug 7 905 163 DM zuzüglich der hierauf entfallenden hälftigen Grunderwerbsteuer und zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1 197 632 DM.
Der Kläger setzte die steuerpflichtige Vermietung der Beigeladenen fort. Später veräußerte er den Grundbesitz —ebenfalls unter Ausweis von Umsatzsteuer— an seinen Vater.
Das für den Kläger zuständige Wohnsitz-Finanzamt D behandelte dieses Grundstücksgeschäft zunächst als steuerbares und steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Es gewährte ihm im Rahmen des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsverfahrens für das erste und zweite Quartal 1996 den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, soweit der Kläger den Kaufpreis bereits geleistet hatte, der Eigentumsübergang jedoch noch nicht erfolgt war.
Im Jahr 1997 stellte sich die Beigeladene auf den Standpunkt, die Grundstücksveräußerung sei eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG. Sie erteilte dem Kläger eine berichtigte Rechnung über den Kaufpreis nunmehr ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Dies führte beim Kläger zur Rückgängigmachung des bislang gewährten Vorsteuerabzugs.
Im Jahre 1999 erhob der Kläger Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass es sich bei dem streitigen Geschäft um eine steuerbare und steuerpflichtige Grundstücksveräußerung gehandelt habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es legte dar, das streitige Veräußerungsgeschäft stelle eine nach § 1 Abs. 1 a UStG nicht steuerbare Teilbetriebsveräußerung dar.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger. Er beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, der Kläger habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist, wie jeder Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO, darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage herausarbeiten und auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger trägt zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, entgegen der Ansicht des FG liege keine Teilbetriebsveräußerung vor, weil die Unternehmensbereiche der Beigeladenen und deren Ehemann in der Buchhaltung nicht organisatorisch getrennt gewesen seien. Denn die Mietzahlungen aus dem Mietvertrag der Beigeladenen mit ihrem Ehemann seien nicht auf ein gesondertes Unternehmenskonto der Beigeladenen, sondern auf ein gemeinsames Ehegattenkonto geflossen. Daher stelle sich folgende Rechtsfrage:
„Liegt auch dann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG vor, d.h. ist dann die bei einer Teilbetriebsveräußerung erforderliche Selbständigkeit hinsichtlich eines Vermietungsobjekts noch gegeben, wenn ein Vermietungsunternehmen veräußert wird, bei welchem keine organisatorische Trennung der veräußerten Unternehmensbereiche vorliegt?”
b) Damit hat der Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern macht (lediglich) geltend, die rechtliche Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das FG sei unzutreffend.
Das FG hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, durch den streitigen Kaufvertrag sei nicht allein ein Grundstück an den Kläger veräußert worden, vielmehr seien auch die bestehenden Mietverträge auf ihn übergegangen. Das Vermietungsobjekt habe auch über die für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung erforderliche Selbständigkeit verfügt. Es habe sich um das einzige Vermietungsobjekt der Beigeladenen gehandelt, das Anfang des Jahres 1996 umsatzsteuerpflichtig vermietet gewesen sei. Für die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes spreche zudem, dass für das streitige Objekt eine getrennte „Buchführung” bestanden habe. Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen seien in einem Kundennachweis erfasst worden. Dass das streitige Objekt auch vom Ehemann der Beigeladenen mitfinanziert worden sei, spreche ebenso wenig gegen die Annahme eines Teilbetriebs wie der Umstand, dass in den Erlöskonten der Beigeladenen möglicherweise Mieten erfasst worden seien, die aus einem Untermietverhältnis resultierten und die damit ausschließlich beim Einzelunternehmen des Ehemanns der Beigeladenen zu erfassen gewesen seien. Es komme vielmehr allein darauf an, ob das hier streitige Objekt als wirtschaftlich selbständig gegenüber den weiteren Vermietungsobjekten der Beigeladenen angesehen werden könne. Mögliche Verquickung der kundenmäßigen Verbuchung von Einnahmen oder Ausgaben der Unternehmen der Beigeladenen und ihres Ehemanns sowie die Gutschrift der Einnahmen auf ein gemeinsames Ehegattenkonto könnten damit die erforderliche organisatorische Selbständigkeit des hier streitigen Objekts nicht tangieren, zumal auch die Untermietverträge im Ergebnis auf den Kläger übergegangen seien.
Gegen diese Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts wendet sich der Kläger, ohne eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse darzulegen. Der Vortrag, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2002, 1038; vom VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1334 Nr. 8
ZAAAB-53331