Instanzenzug:
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht unerheblich ist der Umstand, dass das Finanzgericht (FG) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Denn dieser Zulassungsgrund enthält keine Aussage darüber, ob das Rechtsmittel erfolgreich sein wird, sondern nur darüber, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV S 8/86, BFH/NV 1988, 730, und vom VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Revision gegen das Urteil des FG ist nicht Erfolg versprechend. Der Senat hat bei summarischer Prüfung der Vorentscheidung keine Zweifel daran, dass diese rechtsfehlerfrei ergangen ist. Die streitige Tätigkeit des Antragstellers stellt einen gewerblichen Grundstückshandel dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze). Die Drei-Objekt-Grenze gilt auch in den Fällen der Bebauung und anschließenden Veräußerung (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Der Große Senat hat in dem vorgenannten Beschluss jedoch betont, dass der Drei-Objekt-Grenze nur eine indizielle Bedeutung zukommt und sie insbesondere nicht als Freigrenze verstanden werden darf. Deshalb liegt auch bei der Errichtung und dem Verkauf von weniger als vier Objekten dann ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; vgl. auch , BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286). Die Möglichkeit, dass diese Objekte für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt worden sind, scheidet in diesem Fall aus.
Im Streitfall ist ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des FG, die auf seinem eigenen Vorbringen beruhen, von vornherein beabsichtigt hatte, ein Grundstück zu erwerben, darauf ein Gebäude mit drei Eigentumswohnungen zu errichten und die Eigentumswohnungen zu verkaufen. Tatsächlich hat er dann die Wohnungen noch während der Bauphase auf dem Immobilienmarkt angeboten und teils vor, teils kurz nach der Fertigstellung verkauft.
Die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderliche Nachhaltigkeit liegt im Streitfall ebenfalls vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Tätigkeit nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. , BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, m.w.N.). Beim Kauf oder der Errichtung und dem Verkauf von Wohnobjekten hat der BFH die Nachhaltigkeit stets anhand der Verkäufe beurteilt (vgl. , BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Er hat demgemäß eine Nachhaltigkeit bei einer Mehrzahl von Verkäufen angenommen (vgl , BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; ebenso BFH-Urteil in BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286, m.w.N.). Dabei stellt die Drei-Objekt-Grenze keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. a.E.).
Im Streitfall hat der Antragsteller drei Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber durch drei selbständige Handlungen (Kaufverträge) veräußert. Darin liegt eine nachhaltige Betätigung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstelle(n):
LAAAB-53314