Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung als Sonderausgaben
Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
1. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge einer solchen Abweichung erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu verdeutlichen.
2. Diese Voraussetzungen fehlen im Streitfall.
a) Das FG hatte die Vertragsklausel zu beurteilen, nach welcher der Kläger die Wohnung der Übergeber „in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu erhalten und die dafür angefallenen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (ggf. auch Modernisierung) zu tragen” hatte. Es hat unter Anwendung der vom BFH entwickelten steuerrechtlichen Grundsätze zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, dass die hier fraglichen Aufwendungen „für eine allgemeine Renovierung” getätigt worden seien, nicht jedoch deswegen, weil sie erforderlich gewesen wären, „die Wohnung…in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu erhalten”. Eine Auslegung des Vertrages dahin gehend, dass der Kläger „ganz allgemein zu einer Modernisierung oder Renovierung der Wohnung verpflichtet” gewesen sei, sei nicht vertretbar. Ausgehend von dieser Annahme hat das FG Darlegungen der Kläger darüber vermisst, dass die Instandsetzungsarbeiten „zur Bewohnbarkeit und Beheizbarkeit…notwendig” gewesen seien. Nach dem Übergabe- und Versorgungsvertrag habe keine allgemeine Verpflichtung zur Modernisierung bestanden. Ein konkreter Bezug der Aufwendungen zur Erhaltung der Bewohnbarkeit und Beheizbarkeit sei auch nicht belegt worden.
Diese Auslegung des Übergabevertrags ist rechtlich möglich. Soweit die Kläger im Kern das Auslegungsergebnis des FG beanstanden, wird selbst mit der konkludenten Behauptung einer fehlerhaften Anwendung von Auslegungsregeln im konkreten Streitfall kein Zulassungsgrund dargetan. Eine Vertragsauslegung durch das FG, die —wie im Streitfall— den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entspricht und offensichtlich nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist für den BFH als Revisionsgericht aber bindend (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; vom XI B 87/00, BFH/NV 2002, 199).
b) Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht weicht die Vorentscheidung auch nicht von der Entscheidung des IV. Senats des (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) ab. Nach diesem Urteil setzt der Abzug von Modernisierungsaufwendungen als dauernde Last voraus, dass sich der Übernehmer im Überlassungsvertrag dem Übergeber gegenüber eindeutig und klar zur Vornahme der Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet hat. Genau dies hat das FG indessen im hier zu beurteilenden Fall verneint.
3. Darüber hinaus ist auch ein Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, nicht gegeben; denn die Entscheidung des FG ist weder willkürlich noch greifbar gesetzwidrig (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 203 ff.).
4. Die Ausführungen des FG, die nach dem Übergabevertrag nicht geschuldeten Aufwendungen seien nach § 12 Nr. 2 EStG als freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig, beschreiben die zwingenden Rechtsfolgen, wenn Leistungen des Vermögensübernehmers nicht als Versorgungsleistungen anerkannt werden können. Inwieweit diese Ausführungen von anderen Entscheidungen abweichen, konnten die Kläger nicht dartun.
5. Mit ihrer Behauptung, nach einer 40 Jahre dauernden Nutzung des Gebäudes sei zumindest ein Teil der Kosten der vertraglich geschuldeten Instandhaltung zuzuordnen und damit nicht vom Abzugsverbot des § 12 EStG betroffen, rügen die Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG, ohne damit die Rüge eines Verfahrensmangels zu verbinden. Dabei verkennen sie zudem, dass es ihnen oblag, dem FG als Tatsacheninstanz durch eine gegliederte Aufstellung eine differenzierte Beurteilung ihrer Aufwendungen zu ermöglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
CAAAB-53304