Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 MOG § 10 MOG § 11
Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei teilweise nicht begünstigter Ware
Leitsatz
Es ist fraglich, ob alle Erstattungen zurückverlangt werden können, wenn die weiteren Ermittlungen ergeben, dass von der gesamten
im Prüfungszeitraum zur Ausfuhr als erstattungsbegünstigt angemeldeten Ware (hier Fleisch) nur ein Teil nicht begünstigte
Ware war und jede einzelne Ausfuhrsendung jeweils für sich Gegenstand eines Ausfuhrerstattungsverfahrens ist. Die Rückforderung
der gewährten Erstattung darf sich im Ergebnis nicht als eine im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Sanktion erweisen.
Da der Ausführer kalkulatorisch die Ausfuhrerstattung über den Preis an seinen Abnehmer weitergibt, kommt einem Rückforderungsbescheid
im Vergleich zu einem typischen Steuer- oder Abgabenbescheid eine qualitativ andere Belastungswirkung zu. Vor diesem Hintergrund
ist in Fällen der Rückforderung von endgültig gewährten Ausfuhrerstattungen bei Vorliegen ernstlicher Zweifel die Vollziehung
grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-53243
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