Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die Zusammenveranlagung von Ehegatten
Leitsatz
Bei einer vorangegangenen dauernden Trennung von Eheleuten kann erst ein Zusammenleben von über einem Monat und weiteren objektiven
Gegebenheiten und Umständen sowie unter Heranziehung der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft
von einer - wenn auch (nicht absehbar) kurzen - Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden, die
zu einem „nicht dauernd getrennt„ Leben führt und damit die Zusammenveranlagung eröffnet.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 938 Nr. 16 YAAAB-53220
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