Für die Wirksamkeit eines eingelegten Rechtsbehelfs ist erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift
in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift entweder selbst ermitteln
lässt oder Zweifel bzw. Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des Finanzamts beseitigt werden können. Eine Auslegung
der Verfahrenserklärung ist zwar grundsätzlich zulässig, sie darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für
den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.
Fundstelle(n): RAAAB-53218
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