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Einkommensteuer | Verlustabzug bei den Einkünften aus §§ 22, 23 EStG
Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 v. ist u. a. die steuerrechtliche Behandlung von Verlusten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG und § 22 Nr. 3 EStG modifiziert worden. Waren nach der Gesetzeslage bis zum Veranlagungszeitraum 1998 Verluste insoweit nur mit gleichartigen Gewinnen im selben Veranlagungszeitraum ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F., § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F.) (horizontaler Verlustausgleich), so können Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 1999 innerhalb des § 22 Nr. 3 bzw. innerhalb des § 23 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG vor- bzw. zurückgetragen werden (horizontaler Verlustabzug). Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften im selben Veranlagungszeitraum (vertikaler Verlustausgleich) bzw. ein Verlustvor-/-rücktrag mit anderen Einkünften (vertikaler Verlustabzug) ist jedoch nicht möglich. Die OFD Münster hat in ihrer Kurzinformation...