Pauschale Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gesetze: EStG § 3b
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt eine solche Zulassung in Fällen der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119; vom IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300) sowie in Fällen offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (vgl. V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, m.w.N.).
a) Die Divergenzrügen sind unbegründet. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Arbeit) nicht von dem (BFHE 163, 83, BStBl II 1991, 298) ab. In der beigezogenen Entscheidung des BFH hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung über die Zahlung eines pauschalen Zuschlags für SFN-Arbeit getroffen, sondern eine bestimmte Stundenzahl monatlich für SFN-Arbeit vereinbart und diese nach einem festgesetzten Stundensatz vergütet. In der Urlaubszeit wurde keine Vergütung für SFN-Arbeit gezahlt. Streitig war lediglich, ob der Arbeitnehmer mindestens die vereinbarte monatliche SFN-Arbeit geleistet hatte.
Demgegenüber zahlte der Kläger —nach den Feststellungen des FG, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden— die streitigen „Zuschläge” für SFN-Arbeit pauschal in festen Monatsbeträgen aus, ohne hierbei die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Auch krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten führten nicht zu einer Verringerung des monatlichen „Gesamtbruttolohnes”. Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Nacht- oder Sonntagsarbeit wurden nicht geführt. Eine Verrechnung der gezahlten „Gehaltszuschläge” mit den tatsächlich geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeiten am Jahresende erfolgte nicht.
Angesichts dieser unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen kommt —worauf bereits das FG in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat— eine Abweichung von der in Bezug genommenen BFH-Entscheidung nicht in Betracht.
Soweit der Kläger sich darüber hinaus mit dem angegriffenen Urteil des FG auseinander setzt und unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BFH (vermeintliche) Widersprüche und abweichende Schlussfolgerungen geltend macht, wendet er sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils. Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
b) Die bloße Behauptung des Klägers, dem Urteil liege eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde, ist für die Darlegung eines Rechtsfehlers von erheblichem Gewicht nicht ausreichend (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604; vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Im Übrigen ist eine willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Entscheidung des FG nicht erkennbar.
2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen. Denn der Kläger hat weder eine ungeklärte Rechtsfrage herausgestellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; vom I B 147/01, BFH/NV 2003, 197), noch trägt er Argumente gegen die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1285 Nr. 8
SAAAB-53008