Erwerb vom Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft
Leitsatz
Bei Nacherben entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt des Nacherbfalls und nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs
des Anwartschaftsrechts.
Der Erbfall tritt aber ein, wenn der Nacherbe das Anwartschaftsrecht an einen Dritten überträgt.
Bei Übertragung des Anwartschaftsrechts tritt der Erwerber voll in die Rechtsstellung des Nacherben ein und erwirbt die Erbschaft
als Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne Durchgangserwerb des Nacherben.
Im Falle einer entgeltlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts kann der Erwerber das von ihm für den Erwerb aufgewendete
und vom Veräußerer (Nacherben) gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG zu versteuernde Entgelt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von seinem
Erwerb absetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 965 Nr. 12 KÖSDI 2005 S. 14743 Nr. 8 MAAAB-52910
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