Versteuerung von Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG im Jahr 2003
Nach § 16 KStG hat die Organgesellschaft ihr Einkommen i. H. v. 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. Der Bruch von 4/3 resultiert aus dem KSt-Satz von 25 v. H. nach § 23 KStG. Im VZ 2003 beträgt der KSt-Satz 26,5 v. H. aufgrund der Änderungen durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom , ohne dass § 16 KStG dem angepasst wurde. In diesem VZ entspricht daher das Einkommen der Organgesellschaft nach § 16 Satz 1 KStG ( 4/3 der Ausgleichszahlung) nicht dem aktuellen KSt-Satz. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:
Der KSt-Spitzenbetrag von 1,5 v. H. wird als nichtabziehbare Betriebsausgabe behandelt. Dadurch wird der Gewinnabführungsbetrag vermindert, nicht aber das dem Organträger zuzurechnende Einkommen.
OFD Hannover v. - S 2770 - 57 - StO 242
Fundstelle(n):
XAAAB-52860