Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug als Werbungskosten
Gesetze: EStG § 9
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, auch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich. Nach der BFH-Rechtsprechung können zwar auch Aufwendungen wegen eines beruflich veranlassten Umzugs Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein (vgl. , BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, m.w.N.). Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die grundsätzlich steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist (vgl. BFH in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, unter Hinweis auf das Niedersächsische Finanzgericht —FG—, Urteil vom VIII 164/96, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1997, 465; s.a. , juris-DOK Nr. STRE 200371038, unter I.1.). Danach ist die aufgeworfene Rechtsfrage geklärt, ohne dass es auf „die politische Entwicklung der Gesellschaft”, „ständig wachsende Anforderungen der Gesetzgebung”, die „Mobilität von Arbeitnehmern” und die „Rechtsentwicklung im Arbeitsrecht” ankommen würde.
2. Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das FG entschieden, dass eine im Zusammenhang mit dem wegen beruflich veranlassten Umzugs bedingten Verkauf des Eigenheims angefallene Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind. Entsprechend ist das FG nicht von der o.a. Rechtsprechung abgewichen; auch ist dem FG kein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung unterlaufen. Insoweit rügen die Kläger und Beschwerdeführer lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also einen materiell-rechtlichen Fehler und mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1067 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1697
FAAAB-52827