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BBV 5/2005 S. 7

Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft

Nur Ehegatten können zusammen veranlagt werden, denn unter dem Begriff „Ehe” ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Die Geschlechtsverschiedenheit gehört zu den prägenden Merkmalen der Ehe. Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können daher nicht als „Ehegatten” angesehen werden; sie unterfallen daher nicht dem besonderen Schutz von Art. 6 GG. Das Ehegattensplitting kann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Besteuerung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden ().